§ 34 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [29. März 1930] | [1. April 1924] | 
|---|---|
| § 34 | § 34 | 
| (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | 
| 1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; | 1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; | 
| 2. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; | 2. [die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; | 
| 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 
| 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 
| 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 
| 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 
| 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind. | 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind. | 
| 8. (weggefallen) | 8. (weggefallen) | 
| 9. (weggefallen) | 9. (weggefallen) | 
| (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | 
| (3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96). | 
    [1. April 1924–29. März 1930]
    1§ 34. 
        
            (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
            
        - 21. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
 - 32. [die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
 - 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
 - 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
 - 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
 - 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
 - 47. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind.
 - 58. (weggefallen)
 - 69. (weggefallen)
 
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
 - 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 3. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 4. 19. Mai 1922: Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 5. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
 - 6. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.